Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Karnevalsfreunde Viethen’s Bullen e.V.“. Er hat seinen Sitz in 47533 Kleve. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Gründung des Vereins erfolgte am 28.02.1999.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, das kulturelle Leben in der Stadt aktiv mit zugestalten. Er hat sich weiter zur Aufgabe gestellt, allen Mitbürgern – insbesondere zur Karnevalszeit – Freude und Frohsinn zu bereiten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gewinnerzielung ist nicht Zweck des Vereins.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch dürfen keine Mitglieder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

2. In Fragen der Parteipolitik und der Rasse ist der Verein neutral, in der Frage der Religion tolerant.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
– Aktiven Mitgliedern
– Passiven Mitgliedern
– Fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, Vortragende, Garden sowie deren Betreuer und Trainer und sonstige Mitglieder, die sich für die Veranstaltung des Vereins gemäß deren Zweck zur Verfügung stellen.

3. Aktive Mitglieder sind ebenfalls Mitglieder und deren Lebenspartner, wenn mindestens eines ihrer Familienmitglieder die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 2 dieser Satzung erfüllt.

4. Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die diesen durch Beitragszahlungen unterstützen.

5. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die diesen durch Beitragszahlungen und Spenden unterstützen.

6. Ehrenmitglieder sind Personen, die vom Vorstand wegen ihrer Verdienste um den Verein mit Überreichung einer Urkunde dazu ernannt werden.

7. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

8. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen.

9. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrags schriftlich oder mündlich mit.

10. Wird ein Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft nach dem 01.04.2004 gestellt, gilt folgende Regelung:
Die Mitgliedschaft wird zunächst auf 12 Monate befristet. Vor Ablauf dieses Zeitraumes entscheidet der Vorstand wiederum nach freiem Ermessen, ob die Mitgliedschaft mit Ablauf der Befristung endet oder in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt wird. Die Entscheidung wird dem Mitglied noch vor Ablauf der 12 Monate schriftlich vom Vorstand mitgeteilt.

11. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Austritt aus dem Verein.

12. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

13. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

14. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechts und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

15. Bei Ausschluß der Mitgliedschaft erfolgen keine Rückerstattungen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Bei den aktiven Mitgliedern sind die Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder bis zum Alter von 18 Jahren beitragsfrei.

3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

4. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechts; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

6. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7. Dem Vorstand obliegt es, über finanzielle Unterstützung für den Karnevalswagen, Fußgruppen, u.a. Angelegenheiten zu entscheiden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– der Beirat
– die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
– der erste Vorsitzende
– der zweite Vorsitzende
– der erste Geschäftsführer
– der erste Kassierer
– der Präsident

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den ersten Geschäftsführer im Sinne von § 26 BGB vertreten. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichts auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Email, fernmündlich oder per Telefax einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind als Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. Sofern ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen die Beschlußfassung erhebt, ist eine ordentliche Vorstandssitzung anzuberaumen und die Beschlußfassung gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen.

§ 9 Der Beirat
1. Dem Beirat gehören an:
– der zweite Geschäftsführer
– der zweite Kassierer
– die Klever Rosenmontagskomitee-Abgeordneten
– zwei Kassenprüfer
– der erste Spielleiter
– der zweite Spielleiter
– der Festausschuß

2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

3. Der Beirat bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

4. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Gewählte Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder.

2. Die Versammlung der Mitglieder findet jährlich nach Aschermittwoch, jedoch spätestens bis 30. Juni statt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand weitere notwendige Versammlungen im Laufe des Jahres einberufen.

3. Zu den Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen.

4. Anträge über die veröffentlichte Tagesordnung hinaus müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn die Einberufung beim Vorsitzenden von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich gewünscht wird.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem die Wahl von Vorstand und Beirat (wählbar sind auch Abwesende, wenn schriftliches Einverständnis vorliegt) und die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder.

4. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.´

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.04. des jeweiligen Jahres und endet mit dem 31.03. des darauffolgenden Jahres.

§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß von ¾ der anwesenden Mitglieder in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Kleve, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.